Mehrwertsteuer - Hindernis der Verwaltungseffizienz


In den ADV-Mitteilungen Nr. 1/2010 vom 12.2.2010 veröffentlichte act MC Geschäftsführer Dr. Gerhard Friedrich einen Vorschlag zur Unterstützung der Effizienzsteigerung in der österreichischen Verwaltung durch eine Änderung des Umsatzsteuerrechtes. Dieser Beitrag wird nachfolgend mit geringfügigen redaktionellen Überarbeitungen und einer Anmerkung zur möglichen Umsetzung ohne Widerspruch zu EU-Rechtsprinzipien wiedergegeben.
 

Man weiß seit Adam Smith, dass Spezialisierung zu einer signifikanten Effizienzsteigerung führt und daher eine arbeitsteilige Volkswirtschaft um ein Vielfaches produktiver ist. Ebenso profitieren Unternehmen davon, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren und Leistungsbereiche, die nicht zu ihrer Kernkompetenz gehören, von entsprechenden Spezialisten zuzukaufen. Die Kostensenkungen in der Industrie waren durchwegs mit massiven Auslagerung von bisher intern erbrachten Leistungen verbunden. So ist z.B. die Fertigungstiefe der Automobilindustrie in den letzten 20 Jahren von um ca. 1/3 auf ca. 25 % gesunken. Dabei wurde auch Lehrgeld gezahlt, aber der Kostensenkungseffekt ist unbestritten. Wenn ein solches Unternehmen bisher intern erbrachte Leistungen zukauft, werden diese zwar zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet, das erhöht allerdings die Kosten nicht.

Ganz anders verhält es sich, wenn man Gleiches in der öffentlichen Verwaltung tut. Betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen, z.B. Ausgliederung eines Shared Service Center in Form einer GmbH oder die gänzliche oder teilweise Beauftragung externer Dienstleister (z.B. Outsourcing, Outtasking) führen im Vergleich zu einer Erbringung dieser Leistungen mit eigenem Personal zu einer Mehrbelastung der Budgets durch die dadurch entstehende USt-Pflicht. Denn Bund, Länder und Gemeinden sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Für private Unternehmen (mit wenigen Ausnahmen, die hier nicht von Belang sind) ist die Umsatzsteuer für bezogene Waren und Dienstleistungen ein reiner Durchlaufposten, da sie die an Lieferanten bezahlte Umsatzsteuer (im alltäglichen Sprachgebrauch Mehrwertsteuer) in voller Höhe vom Finanzamt zurück erhalten (Vorsteuerabzug).

Die insgesamt an die österreichische Finanzverwaltung abgeführte Umsatzsteuer beträgt ca. 20 Mrd. €, das sind ca. 30 % aller Steuereinnahmen. Davon verbleiben 72 % dem Bund,  über den Finanzausgleich fließen 16 % den Ländern und 12 % den Gemeinden zu.

Komplexe Umgehungslösungen beschäftigen Steuerberater und Juristen, können jedoch die finanzielle Mehrbelastung nur teilweise kompensieren. Denn: ist der der externe Dienstleister z.B. um 10 % preisgünstiger als das eigene Personal, kosten diese Leistungen aber trotzdem 90 + 20 = 108 %, sind also deutlich teurer. Gerade im Zeichen der Globalbudgetierung führt das dazu, dass man bei der internen Leistungserbringung bleiben muss, obwohl diese deutlich ineffizienter ist.

Was geschieht, wenn man Lieferungen und Leistungen an öffentliche Stellen von der Umsatzsteuer befreit, auf diese Weise also die gleichen Verhältnisse herstellt, wie sie in der Privatwirtschaft bestehen? Verliert damit der Staat Steuereinnahmen?

Betrachten wir den Fall, dass eine Bundeseinrichtung Leistungsbezieher ist. Die entrichtete Umsatzsteuer fließt zu 72 % an das Bundesministerium für Finanzen, das damit die Ausgaben der Bundesverwaltung deckt, in denen auch diese Umsatzsteuerbelastung enthalten ist. Es entsteht also keine Einnahmenreduktion, sondern es wird weniger Geld im Kreis geschickt. Allerdings verlieren Länder und Gemeinden 28 % der auf diese Weise nicht eingehobenen Umsatzsteuer. Allerdings ersparen sich Länder und Gemeinden ebenfalls die Entrichtung der Umsatzsteuer für von Ihnen bezogene Lieferungen und Leistungen. Ob das die gleiche Größenordnung erreicht, wäre im Detail zu prüfen, andernfalls müsste man den Finanzausgleich geringfügig anpassen. Insgesamt gesehen, geht der öffentlichen Hand also kein Geld verloren.

Aber was ist der Nutzen? Wenn öffentliche Organisationen und Unternehmen künftig wie Privatunternehmen die jeweils preisgünstigeren Leistungen am Markt zukaufen können, ohne dass diese durch die Umsatzsteuer scheinbar teurer sind, kommt es zu einer deutlichen Erhöhung der Effizienz des öffentlichen Sektors. Die zur Sanierung der öffentlichen Haushalte notwendigen Einsparungen von Verwaltungskosten werden allerdings nachhaltig gefördert, wenn Bund, Länder und Gemeinden die Effizienzvorteile von ausgegliederten öffentlichen Unternehmen und privaten Anbietern uneingeschränkt nutzen können. Und in Zeiten der Krise nicht zu übersehen, ist das auch ein Beitrag zur Wirtschaftsbelebung.

 

 P.S.: Einer unmittelbaren Umsetzung steht entgegen, dass gemäß EU-Recht die Umsatzsteuerpflicht nicht auf den Leistungsempfänger abgestellt werden darf.  Rechtsnormen können auch geändert werden.

Da dies aber sicher zu lange dauert, um noch rechtzeitig wirksam zu werden, stünde es der öffentlichen Verwaltung in Österreich auch frei, ein internes Verfahren zur Entlastung der einzelnen Dienststellen von Umsatzsteuerzahlungen für bezogene Waren und Dienstleistungen zu etablieren. Das ist im Rahmen der Budgetgesetze zu regeln, ist steuerlich völlig aufkommensneutral und wäre eine konstruktive Maßnahme im Rahmen einer ohnehin fälligen Neuordnung des Finanzausgleichs.



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